Pflegesätze

 
Die Kosten für die vollstationäre Pflege ab 01.09.2023 finden Sie hier: 

→ PFLEGESÄTZE 2024

Kosten und Erstattungsmöglichkeiten

 Die Kosten für die Versorgung in unserer stationären Einrichtung setzen sich aus den folgenden Positionen zusammen:

 

Einrichtungsbezogener Eigenanteil

Unsere Einrichtung erhebt einen einrichtungsbezogenen Eigenteil, der in allen Pflegegraden gleich ist. Ihre finanzielle Belastung ist bei uns unabhängig von Ihrem Pflegebedarf gleich hoch.

Kosten für Unterkunft und Verpflegung

Dies sind die sogenannten „Hotelkosten“, die für Leistungen wie Reinigung, Mahlzeiten, Heizkosten und Wäscherei anfallen.

Investitionskosten

Hierzu gehören z. B. die Pacht- und Instandhaltungskosten der Immobilie sowie Kosten für Hilfsmittel und Toilettenstühle.

Ausbildungsumlage

Dies ist eine heim- und bundeslandabhängige Pauschale zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in unserer Einrichtung.

Zusatzleistungen (§ 88 SGB XI)

Hierunter fallen Komfortleistungen wie Reparaturen, Näharbeiten, die Nutzung von Räumlichkeiten für private Feiern oder ein Vorleseservice. Zusatzleistungen dürfen nur in Rechnung gestellt werden, wenn sie gesondert vertraglich vereinbart wurden.

Kosten für Pflege und Betreuung

Dies sind die Aufwendungen, die für die pflegerische Versorgung und für Betreuungsleistungen, die die Mitarbeiter unserer Einrichtung erbringen, anfallen.

Mögliche weitere Kosten

Hierunter fallen Zuzahlungen für Medikamente und Rezeptgebühren. Sollten Sie befreit sein, so reichen Sie Ihren Befreiungsantrag in der Verwaltung unserer stationären Einrichtung ein. Die Kosten für Leistungen einer Fußpflege oder eines Friseurs sind privat zu zahlen.

 

Erstattungsmöglichkeiten

 
Die Kosten für unsere stationäre Pflege können von der Pflegeversicherung erstattet werden. Die Pflegeversicherung ist jedoch keine Vollkaskoversicherung, sondern eine sogenannte Teilkaskoversicherung, die im Bedarfsfall nur einen Zuschuss zu den Kosten für Pflege und Betreuung leistet.
 
 

 

Leistungen der Pflegeversicherung

 
Leistungen für stationäre Pflege

Diese Leistungen können in Anspruch genommen werden, wenn Sie sich für den dauerhaften Einzug in unsere stationäre Pflegeeinrichtung entscheiden. Die Pflegekasse zahlt Ihnen dann abhängig von Ihrem Pflegegrad einen festen Betrag. Dieser Betrag kann nur zur Erstattung der Aufwendungen für die Pflege und Betreuung eingesetzt werden.

 

Leistungen für Kurzzeitpflege 

Die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) bietet die Möglichkeit, einen Pflegebedürftigen (Pflegegrad 2 bis 5) für einen begrenzten Zeitraum von bis zu 8 Wochen in unserer vollstationären Einrichtung zu versorgen. Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, um einen Pflegebedürftigen nach einem Krankenhausaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vorzubereiten (Krankenhaus-Anschlusspflege).

 

Dies kann erforderlich sein, wenn die häusliche Pflege noch nicht oder nicht im nötigen Umfang geregelt ist und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Zudem dient die Kurzzeitpflege zur Überbrückung von Krisensituationen, wenn sich z.B. der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen vorübergehend verschlechtert und eine stationäre Pflege erforderlich ist.

 

Als Krisensituation ist auch ein Ausfall der pflegenden Angehörigen zu verstehen, die etwa durch Krankheit, Urlaub oder seelische Überlastung die Pflege für einen vorübergehenden Zeitraum nicht übernehmen können oder Entlastung benötigen. Für die Kurzzeitpflege stehen der pflegebedürftigen Person bis zu 1612 Euro im Jahr zu.

 

Diese Leistung der Kurzzeitpflege kann auch zum sogenannten „Probewohnen“ genutzt werden. Diese Möglichkeit besteht, wenn Sie über den Einzug in eine stationäre Einrichtung nachdenken, sich aber noch nicht endgültig festlegen möchten. So können Sie für einen begrenzten Zeitraum von maximal 8 Wochen in die stationäre Einrichtung einziehen und sich ein Bild von der Pflege, der Versorgung und dem Alltag in der Einrichtung machen. Dieses „Probewohnen“ kann unabhängig davon, ob Sie sich nach dieser Zeit für oder gegen einen dauerhaften Einzug in die Einrichtung entscheiden, im Rahmen der Kurzzeitpflege abgerechnet werden.

 

Hinweis: Lassen Sie sich vor Aufnahme in unsere Einrichtung von Ihrer Pflegekasse mitteilen, wie viele Tage Kurzzeitpflege Ihnen in unserer Einrichtung zustehen.

 
 

Leistungen für Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) ist die ambulante Entsprechung zur Kurzzeitpflege. Während die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung erbracht wird, ist die Verhinderungspflege eine Leistung, die in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person durch einen Pflegedienst oder dem Pflegebedürftigen nahestehende Personen erbracht wird.

 

Die Verhinderungspflege dient der Entlastung von Pflegepersonen bei einer durch Urlaub oder Krankheit oder aus anderen Gründen bedingten Verhinderung. Sie kann bis zu 6 Wochen in Anspruch genommen werden. Für die Verhinderungspflege stehen der pflegebedürftigen Person bis zu 1612 Euro im Jahr zu.

 

Wurde diese Leistung nicht in Anspruch genommen oder nicht vollständig ausgeschöpft, so ist es möglich, den nicht verbrauchten Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege in unserer Pflegeeinrichtung zu nutzen. Dadurch kann sich der Leistungsanspruch für Kurzzeitpflege bis auf 3224 Euro im Jahr verdoppeln.

 

 

Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII)

 
Sozialhilfe kann in Anspruch genommen werden, wenn das Einkommen und das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um die Pflege zu finanzieren. Einkommen und Vermögen von Ehepartnern und unterhaltspflichtigen Kindern werden ebenfalls berücksichtigt.

 

Der Träger der Sozialhilfe überprüft die Übernahme der ungedeckten Heimkosten und zahlt bei Genehmigung direkt an unsere Einrichtung. Wichtig ist in diesem Fall, dass Sie die Rente an unsere Einrichtung überweisen oder eine Rentenüberleitung beantragen. Der Vorteil der Rentenüberleitung ist, dass die Rentenanpassungen direkt überwiesen werden und ein Teil der ungedeckten Heimkosten dann bezahlt ist.

 

Für Sie bleibt ein monatlicher Barbetrag zur freien Verfügung.

 

Der Antrag auf Sozialhilfe ist direkt beim Sozialamt zu stellen. Die entsprechenden Kontaktdaten Ihres zuständigen Amtes geben wir Ihnen gerne.