Eine Vorsorgevollmacht ist eine rechtlich bedingte Vollmacht, in der eine oder mehrere Personen des Vertrauens benannt werden können, die in bestimmten Situationen, z. B. bei Betreuungsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit, im Namen des Vollmachtgebers handeln dürfen.
Die Vollmacht kann auf bestimmte Handlungsbereiche beschränkt sein, wie z. B. bei einer Bankvollmacht, oder es kann eine allgemeine Vollmacht (Generalvollmacht) sein. Die Vollmachten können gegebenenfalls auch auf verschiedene Personen aufgeteilt werden.
Sobald eine Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers durch ein ärztliches Attest bestätigt ist, tritt der Bevollmächtigte in allen ihm anvertrauten Angelegenheiten ein.
Eine Vorsorgevollmacht kann für alle nützlich sein, da niemand gegen Notsituationen oder Krankheiten gefeit ist, die womöglich auch mit dem Verlust der Geschäftsfähigkeit einhergehen. Vor allem kann durch eine Vorsorgevollmacht eine gesetzliche Betreuung vermieden werden.
Durch das Benennen eines Bevollmächtigten ist das Einsetzen einer Betreuerin oder eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht nicht mehr erforderlich. Zum Zeitpunkt „völliger“ Gesundheit kann schon im Voraus eine Vertrauensperson als Bevollmächtigter benannt werden, der für den Vollmachtgeber entscheidet und handelt, sofern dieser nicht mehr geschäftsfähig sein sollte. Dies soll helfen, das Recht auf Selbstbestimmung zu fördern.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Bevollmächtigter in keiner Weise auf Tauglichkeit geprüft wird. Es ist deshalb wichtig, dass die bevollmächtigte Person das volle Vertrauen der vollmachtgebenden Person genießt. Es ist also gut zu überlegen, wer als bevollmächtigte Person eingesetzt werden soll, denn diese Person wird anstelle der vollmachtgebenden Person entscheiden und handeln.
Es gibt vielfältige Muster für eine Vorsorgevollmacht (z.B. vom Bundesministerium der Justiz oder im Internet), jedoch können Sie eine Vorsorgevollmacht auch selbst formulieren.
Wichtig ist, dass Sie detailliert aufführen, wer welche Aufgaben übernehmen soll - es sei denn, Sie erteilen eine Generalvollmacht, die alle Aufgaben an die bevollmächtigte Person überträgt.
Sollten Sie den Wunsch haben, dass die bevollmächtigte Person Sie auch bei Entscheidungen über medizinische Behandlungen vertritt, so muss dies ausdrücklich erwähnt werden. Eine allgemeine Formulierung wie „vertritt mich in allen Angelegenheiten“ reicht in diesem Fall nicht aus.
Es besteht zudem die Möglichkeit, jedoch nicht die Pflicht, die Vorsorgevollmacht notariell beglaubigen zu lassen. Mit einer notariellen Beglaubigung schützen Sie sich vor Anzweiflung der Vorsorgevollmacht. Eine Pflicht zur notariellen Beglaubigung besteht nur dann, wenn über Immobilienbesitz verfügt werden soll.
Eine Betreuungsverfügung ist eine Willensäußerung, die im Voraus für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit Wünsche hinsichtlich der Wahl der betreuenden Person sowie der Wahrnehmung ihrer Pflichten regelt.
Jeder, der im Fall der Betreuungsbedürftigkeit besondere Wünsche hat oder etwas ausschließen möchte - z.B. dass eine bestimmte Person die Betreuung übernimmt, sollte eine Betreuungsverfügung verfassen. Eine Betreuungsverfügung ist nicht erforderlich, wenn Sie einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilt haben.
Die Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem schriftlich festlegt wird, ob und wie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden soll. Im Voraus wird darin bestimmt, welche Behandlungen oder Eingriffe abgelehnt werden und welchen zugestimmt wird.
Sollte es dann einmal zu der Situation kommen, in der die betroffene Person nicht mehr die Fähigkeit besitzt, eigene Entscheidungen zu treffen oder sich zu äußern, z. B. wenn sie nach einem Unfall im Koma llegt, wird den Wünschen in der Patientenverfügung Folge geleistet.
Gegebenenfalls ist es auch sinnvoll, die Einstellung zum Leben und Sterben, Wertvorstellungen oder religiöse Hintergründe in der Patientenverfügung darzustellen und damit die Wünsche nachvollziehbar zu machen.
Vornehmlich richtet sich die Patientenverfügung an die an der Behandlung beteiligten Personen wie Ärzte und Pfleger. Es können darin auch Bitten oder Anweisungen an gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte gerichtet werden.
Niemand ist verpflichtet, eine Patientenverfügung zu verfassen. Jedoch gibt es Menschen, die sich vor bestimmten Situationen fürchten oder diese auf jeden Fall vermeiden möchten, z.B. dass sie an Geräte angeschlossen oder über Jahre hinweg künstlich am Leben gehalten werden. Es können auch Entscheidungen wie etwa die Ablehnung von Bluttransfusionen sein. Doch kann in einer Patientenverfügung ebenso festgehalten sein, dass alle zur Verfügung stehenden lebenserhaltenden Maßnahmen ausgeschöpft werden sollen.
Mit einer Patientenverfügung haben Sie die Möglichkeit, Ihr Selbstbestimmungsrecht zu wahren und Einfluss auf Ihre ärztliche Behandlung zu nehmen. Es ist hierbei zu bedenken, dass mit einer Patientenverfügung eventuell auf ein Weiterleben verzichtet wird, wenn darin z.B. festgelegt wurde, dass Bluttransfusionen nicht erwünscht sind, obwohl diese ein Überleben ermöglichen könnten.
Der Patientenverfügung wird ungeachtet dessen, was die behandelnden Ärzte empfehlen, Folge geleistet. Missachtet ein Arzt die Wünsche in der Patientenverfügung, so erfüllt dies gegebenenfalls den Tatbestand der Körperverletzung.
Hinweis: Die Annahme, dass im Notfall stets der Ehepartner stellvertretend für den Verunglückten entscheiden dürfe, ist falsch. Wenn keine Patientenverfügung oder eine andere Vollmacht vorliegt, die eine Person benennt, die im Notfall für Sie entscheidet, wird vom Gericht ein Betreuer gestellt, der diese Aufgabe übernimmt. Auch diese Person kann jedoch nur mutmaßen, was Sie gewünscht hätten.
Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden. In einer Patientenverfügung sollten Wünsche sehr präzise und detailliert dargestellt werden. Allgemeine Formulierungen wie z. B. „unerträgliches Leiden“ sollten vermieden werden, da es Auslegungssache der behandelnden Ärzte ist, wann ein Patient „unerträglich“ leidet.
Im Internet, in Beratungsstellen oder auch vom Bundesministerium der Justiz gibt es Muster für Patientenverfügungen. Im Zweifelsfall ist eine Beratung durch ärztliche oder andere fachkundige Personen zu empfehlen.
Die Bestattungsvollmacht ist ein Dokument, in dem Sie schriftlich festhalten, wer sich nach Ihrem Ableben um die Bestattung kümmern darf. Ohne Bestattungsvollmacht sind Angehörige ersten Grades entsprechend der Erbreihenfolge bestattungsberechtigt.
Möchten Sie einer anderen Person, z.B. einem Freund oder einem Lebensgefährten, das Totenfürsorgerecht übertragen, so ist eine Bestattungsvollmacht erforderlich.
Haben Sie spezielle Wünsche für Ihre Bestattung wie z.B. eine See- oder Feuerbestattung, können Sie im Vorwege außerdem eine Bestattungsverfügung erstellen. Darin legen Sie fest, was nach Ihrem Tod mit Ihnen geschehen soll. Die oben genannte Bestattungsvollmacht regelt hingegen nur, wer Ihren Willen umsetzen darf.
Sollen außerdem die finanziellen Aspekte der Bestattung im Vorfeld geregelt werden, kann es sinnvoll sein, eine Sterbegeldversicherung abzuschließen oder mit einem Bestattungsunternehmen eine Bestattungsvorsorge zu vereinbaren.
Auch wenn es schwer ist, sich über den eigenen Tod Gedanken zu machen, ist es doch gut zu wissen, dass die eigenen Wünsche umgesetzt werden und trauernde Angehörige von schwierigen Entscheidungen entlastet sind.